Gefahrgutbeauftragte
ADR Abschnitt 1.8.3
Betriebe, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und denen Pflichten in der GGVSEB zugewiesen sind, müssen unter Umständen einen Gefahrgutbeauftragten/Sicherheitsbeauftragten bestimmen. Grundlage dieser Bestimmungen ist die Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Unternehmen die von dieser Verordnung befreit sind, werden in §2 der GBV aufgeführt.
Die Bestimmung der Anzahl der Gefahrgutbeauftragten liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und der Menge der zu befördernden Güter. Es kann auch ein externer Gefahrgutbeauftragter beauftragt werden. Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten hat schriftlich zu erfolgen. Der Name des oder der Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben und muss auf verlangen der zuständigen Behörde mit geteilt werden.
Gefahrgutbeauftragte müssen einen Schulungsnachweis für den entsprechenden Verkehrsträger besitzen. Dieser Schulungsnachweis kann nur durch die Teilnahme an der Schulung und Bestehen einer anschließenden Prüfung erworben und durch das Bestehen einer Verlängerungsprüfung jeweils wieder um 5 Jahre verlängert werden.
Diese Verlängerungsprüfung ist ohne Schulung möglich und kann bereits ein Jahr vor Ablauf der aktuellen Gültigkeit absolviert werden. Die Verlängerung wird dann ab dem Ablaufdatum der Bescheinigung gültig. Dennoch bietet Die Gefahrgutschule Schindele eine Fortbildung Schulung an, um die Teilnehmer auf die Neuerung im ADR hinzuweisen.
Anmeldungen für den Kurs für Gefahrgutbeauftragte ausschließlich über unser Online-Anmeldeformular!
Dauer des Kurses
3 Tage Grundlehrgang
(Optional: 1 Tag für jeden weiteren Vekehrsträger)
2 Tage Verlängerung
Prüfung
Alle 5 Jahre muss der Kurs erneuert werden
Preis für den Kurs
Grundlehrgang 880 € Verlängerung: 520 €
zzgl. 150 € IHK-Prüfungsgebühren